Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschl. v. 04.02.2020, Az.: 11 LA 479/18

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Das VG Augsburg stellt in Ausblendung dieser Erlaubnis die weitere Konkretisierbarkeit von Wettarten über den abstrakten Untersagungstenor hinaus in Frage.

Wettmarkt Beschreibung Aktuelle Quote
Nächstes Tor Welches Team erzielt das nächste Tor? Heim: 1.90 | Auswärts: 2.05
Gesamte Tore Über/Unter Wird die Gesamtzahl der Tore über/unter einem Wert liegen? Über 2.5: 1.65 | Unter 2.5: 2.20
Nächste 10 Minuten - Tor Ja/Nein Wird in den nächsten 10 Spielminuten ein Tor fallen? Ja: 3.00 | Nein: 1.35
Spieler Schiesst ein Tor Bestimmter Spieler erzielt ein Tor im laufenden Spiel. H. Kane: 2.50 | D. Undav: 3.75

Ist nur die Fachbehörde zu einer solchen Konkretisierung fähig, so muss ihre Einschätzung besonderes Gewicht haben.

Faktor Einfluss auf Quoten Beispiel im Spiel
Spielstand Führendes Team wird favorisiert, Quote sinkt. Bei 2:0-Führung sinkt Quote auf Heimsieg von 1.80 auf 1.20.
Spielzeit Weniger verbleibende Zeit verändert Quoten für Tormärkte. In der 85. Minute steigt Quote auf "Über 2.5 Tore" stark an.
Spielereignisse Rote Karte, Verletzung, Torschüsse verändern Quoten sofort. Rote Karte für Abwehrspieler: Quote auf Gegentor fällt.
Wetter- / Platzverhältnisse Extreme Bedingungen können Torquoten erhöhen. Starker Regen: Quote auf "Unter 1.5 Tore" sinkt leicht.

Wie wirkt sich die Anknüpfung einer Privilegierung an eine formelle Erlaubnis aus, wenn eine solche formelle Erlaubnis unionsrechtswidrig nicht zu erlangen ist?

  • Endergebnis Gruppe A: Team X 7 Punkte
  • Endergebnis Gruppe A: Team Y 5 Punkte
  • Direkter Vergleich: Team X vs. Team Y 2:1
  • Qualifiziert für nächste Runde: Team X

Zum Spannungsfeld von Sprachregelung und mathematischer Identität (Denkgesetze zu materieller Regelungsgehalt) ist grundsätzlich zu klären, ob die logischen Denkgesetze und mathematischen Gesetze zwingend im Zuge der Feststellung von Gesetzeswidersprüchen sind und ob diese auch im Lichte des Art. 3 Abs.

  • Live-Wette "Nächstes Tor zwischen 60.-75.": Nicht getroffen
  • Live-Wette "Beide Teams treffen": Ja (70. Minute)
  • Live-Wette "Mehr als 4.5 Gelbe Karten": Nein (nur 3)

1 GG bei der Beurteilung der Gleichartigkeit zwingend sind.

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zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht oder lassen sich im Zulassungsverfahren beantworten. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr.

Verwaltung des Wettbudgets

3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Die Klägerin sieht folgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam an: Ungeklärt ist die Bedeutung der Vorbefassung durch die oberste Glücksspielaufsichtsbehörde mit dem Wettprogramm auf Ebene der Veranstaltungsduldung (§ 3 VwVfG) für die nachgelagerte Prüfung der materiellen Vorgabenerfüllung nach GlüStV für die Vermittlerebene für die Aufsichtsbehörde auf Landesebene. Diese Fragestellung ist einmal auf Ebene der Tatbestandswirkung zu klären, soweit die Veranstaltungsduldung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Das ist vorliegend sehr klar und eindeutig klärbar, weil identische Wettvorhersagen durch das VG Augsburg unterschiedlichen gesetzlichen Folgen zugeordnet wurden.

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Zudem hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend auch darauf gestützt, dass selbst eine Fortgeltung einzelner altrechtlicher Erlaubnisse die Schwelle zu einer im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unionsrechtswidrig inkohärenten Behördenpraxis auf der Gesamtebene des Mitgliedstaates nicht erreicht. Diesen Erwägungen, denen die Klägerin nicht überzeugend entgegengetreten ist, folgt der Senat. 1.3.6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2009 (Urt. Der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs.

Entscheidungsfindung unter Druck

2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Die Klägerin hat besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Die von ihr als schwierig bezeichneten Fragen u.a. zur Unionsrechtswidrigkeit und zu dem Umfang der zulässigen Wettarten stellen sich nach den Ausführungen unter 1. Ist ein Gesetzesvollzug, der im gesetzlich vorgesehenen Umfeld einer Konzessionierung dauerhaft ohne eine solche Konzessionierung erfolgt, nicht bereits per se komplex und besonders schwierig im Sinne des § 124 Abs.

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Unterschiede im Normverständnis führen auf Normebene zu dem unionsrechtlichen Rückschluss auf mangelnde Vorhersehbarkeit des Erlaubniskriteriums Ereigniswette. Wie wirkt sich die Selbstbindung der Erlaubnisbehörde HMdlS und des Glücksspielkollegiums bei der Beurteilung der Wettprogramme (siehe Hessischer Staatsanzeiger 2013 Heft Nr. 33 Seiten 1027 f.) auf die Einschätzung von Wettprogrammen durch Nichterlaubnisbehörden im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeit aus. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dem HMdIS und dem Glücksspielkollegium um die Fachbehörden als Erlaubnisbehörden handelt, die auch über entsprechende Kenntnisse verfügen. So war und ist das HMdIS sehr wohl in der Lage, ein ebenso klares wie detailliert formuliertes Wettprogramm zu beschreiben und im Zuge einer entsprechenden Erlaubnis auch einen konkreten Erlaubniskatalog der zugelassenen Wetten im Bereich der jeweiligen Sportarten zu beschreiben. 2 Nr.

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Angesichts der Vielzahl von Glücksspielangeboten im Internet ist ein zeitgleiches Vorgehen gegen alle Veranstalter selbst bei Einsatz erheblicher Ressourcen nicht möglich, so dass es auf ein systematisches Vorgehen der zuständigen Behörde ankommt. Der Beklagte hat dargelegt, dass gegenüber dem für das Angebot „G.“ verantwortlichen Unternehmen Mitte 2019 eine Untersagungsverfügung auch mit Wirkung für Niedersachsen erlassen worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen, liegen nicht vor und sind auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Der Einwand der Klägerin, eine Inkohärenz ergebe sich aus der Fortgeltung gewerberechtlicher Erlaubnisse nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund der Regelungen des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStVAG SN), greift ebenfalls nicht durch. Gemäß § 21 Satz 2 GlüStVAG SN finden auf DDR-Alterlaubnisse § 4 und §§ 5 bis 9 Abs.

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1 bis 3, 5 bet wettanbieter ohne lugas limit bis 7 GlüStV Anwendung. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV darf eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht für das Vermitteln von nach dem Glücksspielstaatsvertrag nicht erlaubten Glücksspielen erteilt werden. Der Verweis auf diese Regelung in § 21 Satz 2 GlüStVAG SN spricht dafür, dass, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Inhaber der DDR-Alterlaubnis dann auch die speziellen Regelungen für Sportwetten in § 21 Abs. 4 GlüStV zu beachten hat. 2 VwGO?

  • 0:1 - Frühes Gegentor (3. Minute)
  • 1:1 - Ausgleich per Elfmeter (23. Minute)
  • 2:1 - Führung nach Konter (67. Minute)
  • 3:1 - Entscheidung in der Nachspielzeit (90.+2)

Wieweit sind Gesetzgeber und Verordnungsgeber an die Fachexpertisen der Experten gebunden, die sie der normativen Gefahreneinschätzung diverser Glücksspielformen zu Grunde gelegt haben?

Häufig gestellte Fragen und Antworten zu Live Wetten

Klärungsbedürftig ist hier im Lichte der Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten, inwieweit auch akzessorische Tätigkeiten wie die Vermittlung von der Beurteilung der Veranstaltung im Bereich der Wettprogramme gebunden werden. Diese Fragestellung ist weiter auf der Ebene der Ermessensausübung der nachgelagerten Vermittlungsduldung zu klären, und zwar unabhängig davon, ob die Veranstaltungsduldung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Welche Bedeutung entfalten im Zusammenhang mit der koordinierten Ermessensausübung der Glücksspielaufsichtsbehörden die Regelungen des § 9 GlüStV, insbesondere die Regelungen zu des § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV zur Zusammenarbeit der Länder bei Veranstaltung und Vermittlung der Sportwetten in mehreren Ländern (vgl. hierzu insbesondere auch § 7 Abs.

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1 Nr. 3 VwVGlüStV) und des bet tipico gratiswetten bedingungen § 9a Abs. GlüStV, nach dem für die Konzessionsnehmer die Aufsicht durch das Land Hessen erfolgt. Ermöglicht das Gesetz ausdrücklich die zuständigkeitsübergreifende Koordinierung, so ist auf Ebene der Ermessensausübung zu erwarten, dass die Behörde hier entsprechende Erwägungen als Grundlage einer Entscheidung darlegt. Fehlen solche Erwägungen, so ist von einem Ermessensausfall auszugehen. Welchen Einfluss haben diese Fachexpertisen im Lichte der EuGH Rechtsprechung zur dynamischen Betrachtung der Rechtfertigungsgründe auf den?

  • Auswechslung Team A (Spieler X) - 65. Minute
  • Verletzungsunterbrechung - 72. Minute
  • Gelbe Karte Team B (Spieler Y) - 80. Minute
  • Nachspielzeit: 4 Minuten

Welche Auswirkungen für den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot hat die Regelung des § 21 SächsAGGlüStV, nach der Alterlaubnisinhaber aus der DDR nicht den Beschränkungen des § 21 GlüStV unterliegen, in Zusammenschau mit der Erlaubnis des staatlichen Oddset-Veranstalters in Hessen und den Erlaubnissen in Schleswig-Holstein nach SVVO?

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Welche Folgen ergeben sich aus der Fiktion des § 3 Abs. 4 GlüStV im Spannungsfeld von stationärer Vermittlung und Veranstaltung. Wie ist hierbei die Veranstaltereinschätzung, die bereits durch andere Behörden erfolgte, zu beachten? Im Spannungsfeld der Mehrfachzuständigkeiten nach GlüStV und NGIüSpG muss hier eine grundlegende Klärung erfolgen, um zu vermeiden, dass einzelne Behörden von einer ansonsten geübten Behördenpraxis abweichen (vgl. zur Tatbestandswirkung im Verhältnis von Vermittlung und Veranstaltung: VG B-Stadt, Urteil vom 20.

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Dezember 2016,- M 16 K 14.5083 -, Rn. 32, juris mit bet dart sportwetten tipps Verweis auf Urteil VG B-Stadt v. 10.2.2015 - M 16 K 14.4638 - m.w.N.). Im Lichte der EuGH Hartlauerentscheidung stellt sich mit dem OVG Münster die Frage nach den unionsrechtlichen Folgen des unklaren Inhalts des § 21 Abs. 1 und 4 GlüStV. ln der EuGH Entscheidung Digibet/Albers lag dem EuGH der Sonderfall vor, dass nur ein einziges Land und das auch noch zeitlich beschränkt von der Regelungspraxis der anderen Bundesländer abwich.

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Der Beklagte hat insofern dargelegt, dass auch in seinem Zuständigkeitsbereich eine Wettart in den Teilnahmebedingungen genannt gewesen sei, die nicht in das Angebot übernommen und zwischenzeitlich aus den Teilnahmebedingungen gestrichen worden sei. Außerdem hat der Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Juli 2018 dargelegt, dass er in Ausübung seiner glücksspielrechtlichen Aufsicht die Betriebsstätten in Niedersachsen kontrolliere und gegen die Vermittlung nicht erlaubnisfähiger Wettarten einschreite. Das Wettangebot der staatlichen Wettanbieter in Niedersachsen umfasse keine unzulässigen Wettarten. ODDSET Niedersachsen biete keine Wetten an, die anderen Wettvermittlern untersagt würden.

6. Was sind In-Play Wetten?

Diese Erklärung deckt sich mit den Aussagen des Beklagten in anderen bei dem Senat anhängig gewesenen Verfahren. Der Senat hatte und hat keinen Anlass, diese Angaben zu bezweifeln (vgl. Senatsbeschlüsse v. 15.3.2018 - 11 LA 128/17 -, juris, Rn. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass im Internet weiterhin alle Arten von Sportwetten angeboten würden, ohne dass dagegen eingeschritten werde, lässt sich auch damit ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.