Auch ihre Beweisanträge in den erstinstanzlichen Schriftsätzen und der mündlichen Verhandlung seien nicht beachtet worden.
Der Vortrag, wonach die Sportwettensteuer mangels Konzessionserteilung ungeeignet zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels sei, sei nicht berücksichtigt worden. Gleiches gelte für den geltend gemachten Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Hinsichtlich der Ablehnung eines Gleichheitsverstoßes aufgrund der Ungleichbehandlung von Online-Sportwetten und Online-Casinos sowie Online-Poker liege eine Überraschungsentscheidung vor. Es sei vollkommen überraschend gewesen, dass das FG eine Ungleichbehandlung abgelehnt habe. Dies gelte auch für die Frage, ob die Sportwettensteuer aufgrund der beschränkten Zahl der Konzessionen ungeeignet zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele sei.
In Bezug auf ihren Vortrag zur Ungeeignetheit der Sportwettensteuer für das Erreichen der Ziele des Gesetzgebers sei das Urteil zudem nicht mit Gründen versehen. Auch fehle eine Urteilsbegründung zu dem Vortrag, es gebe keine hinreichenden Kontroll- und Ermittlungsmöglichkeiten, um ein strukturelles Vollzugsdefizit auszuschließen. Schließlich fehlten Ausführungen zu dem geltend gemachten Gleichheitsverstoß, wonach ausländischen Sportwettenanbietern unerfüllbare Ermittlungspflichten auferlegt werden, nicht aber inländischen Sportwettenanbietern. Das FG habe mit der Ablehnung bet sportwetten tipps heute fussball vorhersagen der Beweisanträge zur fehlenden Eignung der Sportwettensteuer zur Herstellung einer Kanalisierungswirkung gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen. So habe sie, die Klägerin, Sachverständigengutachten beantragt, die nicht eingeholt worden seien. Dies gelte unter anderem für den Antrag auf Zeugenvernehmung von Bediensteten des Finanzamts im Hinblick auf das Vorliegen eines strukturellen Vollzugsdefizits.
| Modell | Beschreibung | Beispiel-Land | Vor-/Nachteile |
|---|---|---|---|
| Konzessionsmodell | Staat vergibt limitierte Lizenzen an private Anbieter | Deutschland, Italien | + Kontrolle, - mögliche Marktverzerrung |
| Monopolmodell | Nur ein staatlicher oder staatlich beauftragter Anbieter | Finnland (Veikkaus), Norwegen | + Übersichtlichkeit, - geringeres Angebot/Innovation |
| Open-Market-Modell | Freier Marktzugang für alle regulierten Anbieter | Großbritannien, Malta | + Wettbewerb, - intensivere Regulierungsaufsicht nötig |
Während des Klageverfahrens ist aufgrund der am 01.12.2021/01.01.2022 in Kraft getretenen Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 04.11.2021 i.V.m. § 17 Abs.
2 Satz 3 Nr. 2 und § 17 Abs. 2 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes die Zuständigkeit vom Finanzamt … III auf das Finanzamt … IV übergegangen. Zum 01.03.2024 erfolgte durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 22.02.2024 ein erneuter Zuständigkeitswechsel auf den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt … ‑‑FA‑‑). Die Klägerin beantragt,das Urteil des FG vom 23.03.2022 - 5 K 1920/17, die Einspruchsentscheidung vom 06.09.2017 und die Steueranmeldung zur Sportwettensteuer für Juli 2016 vom 10.08.2016 aufzuheben. Darüber hinaus regt die Klägerin die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) an. Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Tatsache, dass das ordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren für Sportwetten gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoße, mache die Sportwettenbesteuerung nicht europarechtswidrig. 3 Abs. 1 GG seien nicht erkennbar. Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen griffen nicht durch. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die angefochtene Festsetzung der Sportwettensteuer ist einfach-rechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter 1.). Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen EU-Recht liegen nicht vor (dazu unter 2.). Der Senat sieht daher keinen Anlass, das Verfahren im Wege des Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH vorzulegen (dazu unter 3.). Der Senat kommt zudem nicht zu der für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlichen Überzeugung, dass das Rennwett- und Lotteriegesetz wegen Verstoßes gegen Art.
3 Abs. 1 GG (dazu unter 4.) oder Art.
12 Abs. 1 GG (dazu unter 5.) verfassungswidrig ist. Auch weitere Verstöße gegen Bundesrecht liegen nicht vor (dazu unter 6.). Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch (dazu unter 7.). Die Festsetzung der Sportwettensteuer in der Anmeldung für den Zeitraum Juli 2016 ist zutreffend mit … € erfolgt.
a) Nach § 17 Abs.
Online-Casinos und Online-Poker-Spielbetreiber unterfielen der Umsatzsteuer auf den Bruttorohertrag. Die Anbieter von Online-Sportwetten zahlten 2,5 bis 3,5-mal so viel Steuer wie Anbieter von Online-Casinos und Online-Poker. Bei der Erhebung der Sportwettensteuer liege ein strukturelles Vollzugsdefizit vor. Etwa ein Drittel des Gesamtvolumens der Wetteinsätze werde von nicht steuerlich erfassten Anbietern umgesetzt. Das für die Sportwettensteuer zuständige Finanzamt sei personell zu einer effektiven Steuererhebung nicht in der Lage.
Dies gelte insbesondere bei im Ausland ansässigen Anbietern. Es werde keine EU-Amtshilfe in Anspruch genommen. Da die ausländischen Sportwettenanbietern im Gegensatz zu inländischen Anbietern auferlegten Ermittlungspflichten unerfüllbar seien, liege eine Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer Anbieter vor. Dies gelte auch hinsichtlich der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Die Annahme des FG, die Sportwettensteuer sei geeignet, einen wesentlichen Teil des Sportwettenmarkts auf den Weg zur Legalität hin zu kanalisieren, verstoße gegen Denkgesetze.
Für eine Kanalisierungswirkung seien nicht die Zahl der Veranstalter, sondern die Umsätze und Marktanteile der jeweiligen Sportwettenanbieter maßgeblich. Auch die Zahl der steuerlich registrierten Anbieter spiele keine Rolle. Das Urteil des FG sei schließlich auch verfahrensfehlerhaft ergangen. Hinsichtlich der Frage, ob die Sportwettensteuer Teil eines regulatorischen Gesamtkonzepts sei und im Zusammenhang mit der Beschränkung des Sportwettenmarkts durch eine begrenzte Zahl an Konzessionen gesehen werden müsse, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das FG habe insoweit nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens gewürdigt. 2 Satz 1 RennwLottG unterliegen Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten), die nicht als Rennwetten nach Abschnitt I des Rennwett- und Lotteriegesetzes besteuert werden, unter den in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 RennwLottG näher bestimmten Voraussetzungen der Besteuerung.
L 217 vom 05.08.1998, S. 18) und die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20.11.2006 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) ‑‑nachfolgend EGRL 98/34‑‑ vor, weil die Vorschriften des Rennwett- und Lotteriegesetzes keine "technischen Vorschriften" im Sinne des Art. 8 Abs.
1 Satz 1 EGRL 98/34 darstellten. Auch eine europa- oder völkerrechtswidrige Doppelbesteuerung sei nicht gegeben. 12 des Grundgesetzes (GG) liege nicht vor. Schließlich werde auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. Ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Erhebung der Sportwettensteuer liege nicht vor.
Auch auf die weiteren Beweisanträge der Klägerin komme es nicht an. Mit ihrer Revision bringt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Dienstleistungsfreiheit nach Art. Das FG habe es unterlassen, die Sportwettensteuer als Bestandteil eines europarechtswidrigen regulatorischen Gesamtkonzepts des Glücksspielmarkts in Deutschland einzuordnen. Dem Vergabeverfahren für Sportwettenkonzessionen auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV 2012) vom 15.12.2011 mangele es an einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Gelegenheiten zum Glücksspiel bei den zugelassenen Veranstaltern. Daher könne auch die Erhebung der Sportwettensteuer als Bestandteil dieses Regulierungsansatzes nicht gerechtfertigt werden. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG beträgt die Sportwettensteuer "5 vom Hundert des Nennwertes der Spielscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes". Schuldner der Sportwettensteuer ist nach § 19 Abs.
Die Vergabe von Glücksspiellizenzen auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags 2012 verletze das unionsrechtliche Kohärenz- und Transparenzgebot. Die nicht nachvollziehbare zahlenmäßige Begrenzung auf 20 Lizenzen stelle eine objektive Zulassungsschranke dar. Ab dem Jahr 2012 sei die Zahl der Konzessionen begrenzt gewesen, zu einer tatsächlichen Konzessionserteilung sei es nicht gekommen, damit habe ein faktisches Monopol des einzigen staatlichen Anbieters fortbestanden. Das vom Gesetzgeber mit der Sportwettensteuer verfolgte Ziel der Flankierung des Glücksspielstaatsvertrags 2012 und der Kanalisierung hin zu legalem Glücksspiel sei nicht erreicht worden. Die Ermittlungspflichten hinsichtlich ausländischer Veranstalter seien unerfüllbar.
Die Begriffe "Wohnort" und "gewöhnlicher Aufenthalt" in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RennwLottG genügten nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit. Es fehle auch an Ausführungsbestimmungen und Verwaltungsanweisungen, die die Vorschrift mit Blick auf die Dienstleistungsfreiheit konkretisierten. Tatsächlich seien die Angaben der Spieler zu Wohnort und gewöhnlichem Aufenthalt nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüfbar.
Die Sportwettensteuer verletze mangels Erreichung des gesetzlichen Ziels auch Art. Es werde der Spieleinsatz anstelle des Bruttospielertrags als Bemessungsgrundlage herangezogen. Der Gesetzgeber müsse nach einer Fehlprognose mit der Änderung gesetzlicher Maßnahmen reagieren. Hier werde der verfassungsrechtliche Maßstab so deutlich verfehlt, dass der Gesetzgeber von Beginn an gar keine Grundlage für eine Prognoseentscheidung für die Besteuerung gehabt habe. Aufgrund der Ungleichbehandlung von Online-Sportwetten gegenüber Online-Casinos und Online-Poker werde zudem der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 2 RennwLottG der "Veranstalter". b) Danach ist die Festsetzung der Sportwettensteuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von … € zutreffend mit einem Steuerbetrag von … € erfolgt. Die Klägerin war als Veranstalterin der Sportwetten Steuerschuldnerin nach § 19 Abs. 2 RennwLottG. Da dies von den Beteiligten nicht beanstandet wird, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab. Eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 56 AEUV) durch die Besteuerung von Sportwetten nach § 17 Abs.