Der Kläger hat klargestellt, dass er berechtigt ist, die klägerischen Ansprüche im eigenen Namen und mit Zahlung an sich selbst zu verlangen. Er wäre im Übrigen auch dann aktivlegitimiert, wenn er einen Prozessfinanzierungsvertrag nach dem Vorbild des als Anl. Bei der Sicherungszession können nämlich die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft vorliegen. Das dafür erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers und des Rechtsinhabers ist bei einer Sicherungszession – wie sie hier vorliegt – grundsätzlich gegeben (BGH, Urteil vom 24.02.2022 – VII ZR 13/20, NJW 2022, 1959, 1961). Der Kläger muss darüber hinaus nachweisen, dass der Prozessfinanzierer als Rechtsinhaber ihn zur aktiven Prozessführung ermächtigt hat, und das wäre bet tipico live wetten tipps hier ausweislich § 6 Ziff. (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023 – 21 U 116/21, BeckRS 2023, 8297 Rn. Grundsätzlich kann der Zedent zwar nach der Offenlegung der Sicherungsabtretung im Prozess nur noch Zahlung an den Sicherungsnehmer verlangen (s. etwa Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Vorliegend ist die Sicherungsabtretung aber nicht in diesem Sinne offengelegt worden (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2023 – 2 U 36/22, BeckRS 2023, 29810 Rn. Die Klage ist auch nicht gemäß § 242 BGB unzulässig. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH eine gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB verstoßende Gewinnabschöpfungsklage durch einen gemeinnützigen Verbraucherschutzverein gem. Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt dabei auch im Verfahrensrecht (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2018 – I ZR 26/17, NJW 2018, 3581 Rn. ; BGH, Urteil vom 09.05.2019 – I ZR 205/17, GRUR 2019, 850, Rn.
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Damit ist aber die Klage eines Verbrauchers, der bei ihm selbst entstandene Ansprüche in eigenem Namen geltend macht, nicht vergleichbar, selbst wenn er hierbei durch einen Prozessfinanzierer unterstützt wird, der aufgrund der Gestaltung des Prozessfinanzierungsvertrags ein eigenes finanzielles Interesse verfolgt. Der Kläger hat nämlich ein eigenes rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Rückforderung der rechtsgrundlos geleisteten Spieleinsätze. Insbesondere die Ungewissheit, ob die Forderung – auch auf Grundlage eines stattgebenden Urteils – gegen die im Ausland sitzende Beklagte mit Erfolg und ohne erhebliche zeitliche Verzögerungen vollstreckt werden kann, begründet ein legitimes Interesse des Klägers daran, die bet bundesliga wetten tipico Bedingungen des Prozessfinanzierungsvertrags zu akzeptieren, um nicht das Prozess- und das Vollstreckungsrisiko allein tragen zu müssen. Insofern besteht keine systematische Vergleichbarkeit zu einer auf § 10 UWG gestützten Klage, die nicht durch eine natürliche Person, sondern nur von den in § 8 Abs. 3 Nr.
2-4 UWG genannten Verbänden, Einrichtungen und Kammern erhoben werden kann (vgl.
5 Nr. 2, 4 GlüStV 2012 sowie § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 komme es bereits insoweit nicht an, als Vorschriften, die nicht ein Geschäft als solches, sondern nur die Umstände des Zustandekommens untersagen würden, keine Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB, sondern lediglich Ordnungsvorschriften seien. Im Übrigen handele es sich lediglich um verwaltungsrechtliche Nebenbestimmungen, die eine konzessionierte Sportwettanbieterin einhalten müsse. Hinsichtlich der Höhe der Bereicherung habe das Landgericht den dem Spiel- und Wettvertrag innewohnenden Unterhaltungswert, den der Kläger jahrelang erlangt habe, außer Acht gelassen.
Die Rückforderung sei zudem gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Darüber hinaus scheitere ein Anspruch des Klägers an § 762 BGB. Das Verhalten des Klägers sei außerdem gemäß § 242 BGB treuwidrig; denn eine erfolgreiche Klage würde es dem Kläger ermöglichen, risikolos spielen zu können und damit die Zufallsabhängigkeit des Glücksspiels und damit dessen Wesen sowie das darauf entsprechend begründete Vertrauen der Beklagten auszuhebeln. Schließlich seien die Ansprüche – soweit sie den Zeitraum vor dem 01.01.2019 beträfen – verjährt. Für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. OLG Hamm, Versäumnisurteil vom 21.03.2023 – I-21 U 116/21). Dem Kläger steht im vom Landgericht zuerkannten Umfang ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Die Beklagte hat die Beträge, bet sportwetten ohne lugas legal die der Kläger als Spieleinsätze an sie gezahlt hat, durch dessen Leistung erlangt. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge stellen hierfür keinen rechtlichen Grund dar. Die Beklagte hat durch das öffentliche Angebot von Sportwetten gegen die Regelungen in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs.
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1 Satz 2 GlüStV 2012 sowie § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen, die ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB begründen. Aus diesem Verstoß folgt im Streitfall die Nichtigkeit der Sportwettenverträge. Die Beklagte hat gegen § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs.
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1 Satz 2 GlüStV 2012 verstoßen. Diese unionsrechtskonformen Regelungen stellen ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden.
Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 verboten.
2 ZPO auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 102/02, juris, Rn. 18 Abs. 1 EuGVVO für die geltend gemachten Bereicherungsansprüche international zuständig, da es sich um eine Verbrauchersache handelt. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und ist Verbraucher im Sinne von Art.
Danach ist Verbraucher eine Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient. Da hier keiner dieser Zwecke einschlägig ist, ist der Kläger als Verbraucher zu behandeln. Insbesondere verliert ein Spieler seine Verbrauchereigenschaft auch dann nicht, wenn er täglich viele Stunden an einem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt (EuGH, Urteil vom 10.12.2020 – C-774/19, juris, Rn. Die internationale Zuständigkeit wäre auch dann gegeben, wenn der Kläger einen Prozessfinanzierungsvertrag nach dem Vorbild des als Anl. BK1 vorgelegten Vertrags geschlossen und die Forderung zur Sicherheit an den Prozessfinanzierer abgetreten hätte. Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verboten. Ein Erlaubnisvorbehalt für öffentliche Glücksspiele im Internet besteht nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten, nicht jedoch für sonstige öffentliche Glücksspiele wie insbesondere Casino- und Automatenspiele.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für die Anwendung der Art. 17 ff. EuGVVO erforderlich, aber auch ausreichend, „dass die Parteien des Rechtsstreits auch die Vertragspartner sind“ (vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-215/18, NJW-RR 2020, 552, Rn. 58; EuGH, Urteil vom 25.01.2018 – C-498/16, EuZW 2018, 197 Rn.
Eine Forderungsabtretung hat hingegen grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts (vgl. EuGH, Urteil vom 25.01.2018 – C-498/16 a.a.O., Rn. Die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet, indem sie mit einer deutschsprachigen Internetdomain und auf deutsch abgefassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland anbot. Auch soweit ein Kläger die Rückgewähr von Beträgen geltend macht, die aufgrund eines nichtigen Vertrags und ohne Rechtsgrund gezahlt wurden, bilden ein „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift den Gegenstand des Verfahrens (vgl. EuGH, Urteil vom 20.04.2016 – C-366/13). Für Sportwetten sieht § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 eine entsprechende Anwendung des Verbots nach § 4 Abs.
1 Nr. 2 BGB komme es auf die Kenntnis des Klägers von der vermeintlichen Illegalität des Angebots nicht an. Bei der aus dem Verstoß gegen ein Verbotsgesetz hergeleiteten Nichtigkeit nach § 134 BGB genüge bereits die bloße Kenntnis der Tatsachen, die den Verstoß gegen das Verbotsgesetz i.S.d. Nachdem der Senat die Berufung der Beklagten mit Versäumnisurteil vom 09.02.2024 zurückgewiesen und die Beklagte hiergegen mit Schriftsatz vom 22.02.2024 Einspruch eingelegt hatte, beantragt die Beklagte zuletzt: das Versäumnisurteil vom 09.02.2024 aufzuheben, das am 27.04.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Ulm, Az. : 2 O 300/22, abzuändern und die Klage abzuweisen; hilfsweise, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Ulm zurückzuverweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet, weshalb das Versäumnisurteil des Senats aufrechtzuerhalten war (§ 343 S. 1 ZPO). Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die deutschen Gerichte international zuständig sind, die Klage auch im Übrigen zulässig ist und sich die geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Sachrecht beurteilen. Insbesondere besteht eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 513 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 vor; allerdings ermöglicht § 4a Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 im Rahmen der sogenannten Experimentierklausel des § 10a GlüStV 2012 die Erteilung einer Konzession. Diese gab dem Konzessionsnehmer nach näherer Maßgabe des § 10a Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2012 das Recht, abweichend vom Verbot des § 4 Abs.